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Bedingungen für Bau- und Montagearbeiten MB 81 und Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB KMA 02

AGB MB 81 und KMA 02
de

Bedingungen für Bau- und Montagearbeiten MB 81 (Fassung 22.06.2021, D) der KELLER HCW GmbH,
Carl-Keller-Str. 2-10 · D-49479 Ibbenbüren-Laggenbeck

(jeweils nachstehend als „Verkäufer“ bezeichnet)
 

Zur Verwendung gegenüber

  1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört:
  2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; (jeweils nachfolgend als „Käufer“ bezeichnet) unter Einbeziehung der Datenschutzhinweise des Verkäufers (unter Berücksichtigung der DSGVO der Bundesrepublik Deutschland), welche unter https://www.keller.de/kcs/datenschutz/ zu finden sind.
 

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Bedingungen gelten für Bau- und Montagearbeiten, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
 

2. PREISBERECHNUNG

  1. Falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, wird die Vergütung für geleistete Bau- und Montagearbeiten nach Zeit berechnet, gemäß den zur Zeit der Leistung gültigen Verrechnungssätzen.
  2. Die vereinbarten Beträge gelten ohne Mehrwertsteuer oder sonstige evtl. anfallende Steuern und Abgaben. Diese sind gegebenenfalls dem Verkäufer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten.
  3. Dem vom Verkäufer gestellten Bau- bzw. Montagepersonal sind vom Käufer wöchentlich die Arbeitszeiten und -leistungen für Bau- und Montage zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen werden den Abrechnungen zugrunde gelegt. Der an den Käufer bzw. die örtliche Bauleitung gegebene Durchschlag dieser Bescheinigung gilt als Grundlage für die Rechnungsprüfung.
  4. Wird das Bau- bzw. Montagepersonal ohne sein Verschulden gehindert volle Schichten zu arbeiten, wird dennoch die normale Arbeitszeit berechnet.
  5. Im Falle einer Unterbrechung der Arbeit, die vom Verkäufer nicht verschuldet ist und die eine Zurückziehung des gestellten Personals erforderlich macht, werden die hierdurch verursachten Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
  6. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, einschließlich Taschengeld, werden durch die zu berechnende Tagesauslösung abgegolten. Das Personal des Verkäufers muss Kosten für Wohnung und Verpflegung aus dieser Zahlung selbst regeln.
 

3. ZAHLUNGEN

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen für Leistungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft.
  2. Bei längerer Bau- oder Montagedauer ist der Verkäufer berechtigt, durch monatliche Teilrechnungen abzurechnen.
  3. Auf Anforderung sind dem Personal des Verkäufers Barvorschüsse für den Lebensunterhalt auszuzahlen, welche dem Käufer als Teilzahlung gutgeschrieben werden.
 

4. VORAUSSETZUNGEN

  1. Das Baugelände muss seitens des Käufers so vorbereitet werden, dass vom Verkäufer nach Lieferung der erforderlichen Materialien sofort mit den Bauarbeiten begonnen werden kann.
  2. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sind die aufgrund der allgemeinen Pläne, Fundamentzeichnungen usw. herzurichtenden Fundamente, Maurerarbeiten usw. auszuführen, dass die Montage ohne Behinderung durchgeführt werden kann. Dazu gehört auch z. B. das Schützen der Baustelle gegen Witterungseinflüsse und die Gestellung der erforderlichen Hilfsmittel.
  3. Sind infolge mangelhaften Baugrundes mehr Fundamente erforderlich, als auf den Bauzeichnungen des Verkäufers angegeben, so sind dieselben vom Käufer bzw. auf dessen Kosten herzustellen.
  4. Der Käufer hat alle Vorkehrungen zu treffen, damit auf der Baustelle eine planmäßige, systematische und zügige Arbeit mit den anderen Lieferanten und Bauunternehmern ermöglicht wird.
  5. Ist die Baustelle bei Ablieferung der Materialien und Maschinen nicht soweit vorbereitet oder sind zu montierende Einrichtungen und Maschinen sowie erforderliche Hilfsmittel nicht an der Montagestelle, so dass nicht sofort mit den Arbeiten begonnen werden kann, gehen daraus resultierende Verzögerungen und Kosten zu Lasten des Käufers.
 

5. MITWIRKUNG DES KÄUFERS

  1. Der Käufer hat dem Personal des Verkäufers bei der Durchführung der Arbeiten jede notwendige Unterstützung zu gewähren.
  2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  3. Es obliegt dem Käufer für angemessene Wohnung und Verpflegung in passender Nähe der Arbeitsstelle und im Unfall- oder Krankheitsfalle für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn diesbezüglich Schwierigkeiten bestehen.
  4. Bei Unfall oder Krankheit des Bau- bzw. Montagepersonalsauf Bau- und Montagestellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Käufer die ärztliche Betreuung, die Arzneimittelversorgung und gegebenenfalls die Unterbringung in einem Krankenhaus entsprechend deutschen Verhältnissen sicherzustellen, d.h. Unterbringung in der Klasse, die der 2. Klasse eines deutschen Krankenhauses entspricht. Die Kosten hierfür sind vom Käufer zu tragen, soweit sie nicht ganz oder teilweise infolge zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch die in der Bundesrepublik Deutschland für das Personal des Unternehmens bestehenden Versicherungen getragen werden.
 

6. TECHNISCHE HILFELEISTUNG DES KÄUFERS

Der Käufer ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
  1. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Elektriker und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Arbeiten erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisung des Montageleiters zu befolgen. Der Verkäufer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.
  2. Vornahme aller Erd-, Bau-, Betonier- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;
  3. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (zu. B. Autokräne, Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen);
  4. Bereitstellung von Heizung , Beleuchtung, Betriebskraft Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
  5. Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigung der Montagestelle;
  6. Bereitstellung geeigneter abschließbarer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung bzw. Klimatisierung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erste Hilfe für das Montagepersonal;
  7. Bereitstellung der Materialen und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind. Kommt der Käufer seinen Pflichten nicht nach, so ist der Verkäufer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Käufer obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Verkäufers unberührt.
 

7. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

  1. Der Käufer trifft die zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit des Personals von Verkäufer nötigen Maßnahmen während dessen Aufenthalts auf der Baustelle. Die Kosten dafür trägt der Käufer. Dies gilt insbesondere, wenn die körperliche Integrität aufgrund der Sicherheitslage gefährdet ist, sei es durch die allgemeine Sicherheitslage im Umfeld des Montageplatzes oder sei es auf dem Montageplatz selbst. Bestehen seitens des Verkäufers Bedenken wegen der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, so sind diese dem Käufer darzulegen. Reagiert der Käufer nicht innerhalb von 5 Kalendertagen nach Erhalt der schriftlichen Information oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so ist der Verkäufer berechtigt, sein Personal von der Baustelle abzuziehen. Sämtliche Verpflichtungen vom Verkäufer gelten für die Dauer der Abwesenheit des Verkäufer-Personals als ausgesetzt. Die aus der Unterbrechung entstehenden Kosten trägt der Käufer.
  2. Das Personal des Verkäufers ist in der Bundesrepublik Deutschland sozial- und unfallversichert. Die Sozial- und Unfallversicherung für seitens des Käufers beigegebene Hilfskräfte und werkseigene Personen sind Angelegenheit des Käufers. Dies gilt auch für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift.
 

8. DESIGN FREEZE UND TRANSFER OF DESIGN

  1. Liegt ein auf den jeweiligen Auftrag individualisierter Lieferumfang (d.h., keine bloße Handelsware) vor, so haben der Verkäufer und Käufer innerhalb von 60 Tagen nach Wirksamwerden des Vertrages den endgültigen Lieferumfang durch beidseitige Unterzeichnung eines Pflichtenheftes, einer Schnittstellenzeichnung und Systemübersichtsplan („Design Freeze“) festzulegen. Die Unterschrift dazu darf vom Käufer nicht unbillig verweigert werden. Er ist im Annahmeverzug, wenn die vom Verkäufer vorgelegten Dokumente inhaltlich den Vorgaben des bereits unterschriebenen Vertrages entsprechen. Bei einem Auftrag mit individualisiertem Lieferumfang (d.h. keine bloße Handelsware) gilt ebenfalls, dass der Verkäufer an einem bestimmten Fortschrittspunkt des Projektes gleichzeitig eine Anzahl von Zeichnungen an den Käufer sendet, welche den auszuführenden Vertragsgegenstand oder Teile daraus beschreiben. Dies findet üblicherweise nach Vertragsbeginn aber vor Montage und Inbetriebnahme statt und wird Moment des „Transfer of Design“ genannt.
 

9. BAU- UND MONTAGEFRIST, GEFAHRTRAGUNG

  1. Die Montage- und Inbetriebnahme Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage und/oder Inbetriebnahme zur Abnahme durch den Käufer, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
  2. Verzögern sich die Arbeiten durch Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik sowie durch den Eintritt von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so tritt eine angemessene Verlängerung etwa vereinbarter Fristen ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Verkäufer in Verzug geraten ist. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Käufer.
  3. Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne ein Verschulden des Verkäufers ganz oder zum Teil untergegangen oder beschädigt worden, so ist dieser berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendung zu verlangen. Das gleiche gilt bei vom Verkäufer nicht verschuldeter Unmöglichkeit der Montage.
  4. Eine Wiederholung der Montageleistung kann der Käufer verlangen, wenn und soweit dies dem Verkäufer, insbesondere unter Berücksichtigung seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung nach den zur Zeit der Leistung gültigen Sätzen an den Verkäufer zu entrichten.
 

10. ABNAHME

  1. Der Käufer ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Erbprobung innerhalb einer Arbeitsschicht. Wird die vereinbarte Leistung des Referenzformats innerhalb der Erprobung erreicht, ist die Arbeit vertragsgemäß und der gesamte Lieferumfang ist genehmigt.
  2. Erweist sich die Arbeit als nicht vertragsgemäß, so ist der Verkäufer zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Käufers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Käufer zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Käufer die Abnahme nicht verweigern, wenn der Verkäufer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
  3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt, sofern der Verkäufer in der Anzeige auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
  4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Verkäufers für erkennbare Mängel, soweit sich der Käufer nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
 

11. GEWÄHRLEISTUNG

Für Mängel der durchgeführten Arbeiten, die durch das Personal des Verkäufers an dessen Lieferungen und Leistungen verursacht sind, haftet der Verkäufer nach den Bestimmungen der Ziffer 8 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB KMA 02) in der Weise, dass fehlerhafte Arbeiten des Personals des Verkäufers auf seine Kosten beseitigt werden. Die Haftung des Verkäufers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Käufers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Käufer zuzurechnen ist.
 

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Der Käufer kann, soweit ein derartiger Ausschluss von Ansprüchen und Rechten gesetzlich zulässig ist, über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch aus unerlaubter Handlung oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit den Bau- oder Montagearbeiten zusammenhängen, gegen den Verkäufer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Ausgenommen sind Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die genannte Haftung für Nichtübereinstimmung mit den vertraglichen Anforderungen erfolgt anstelle aller anderen zum Ausdruck gebrachten oder angedeuteten (expliziter oder impliziter) Haftungen oder Gewährleistungen, insbesondere mit enthalten Gewährleistungen für allgemeine Gebrauchstauglichkeit und/oder Eignung für einen besonderen Zweck und erfolgt anstelle aller anderen Verpflichtungen welcher Art auch immer seitens des Verkäufers. Im Übrigen gelten die Regeln der Haftungsausschlüsse der KMA 02.
 

13. HAFTUNG DES KÄUFERS

Die Hin- und Rückfracht der Werkzeuge ist vom Käufer zu tragen. Der Käufer übernimmt auch das Risiko für die Beschädigung oder den Verlust der vom Verkäufer oder Käuferseitig gestellten Montagewerkzeuge, Hilfsmittel usw. sowie ebenso für das persönliche Eigentum des Bau- und Montagepersonals auf der Bau- bzw. Montagestelle. Für die Aufbewahrung der Werkzeuge, technischen Unterlagen, Messinstrumente usw. des Bau- und Montagepersonals, ist ein geeigneter abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
 

14. GERICHTSSTAND

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Hauptsitzes des Verkäufers zuständig. Der Verkäufer kann auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB KMA 02 (Fassung 22.06.2021, D) der KELLER HCW GmbH,
Carl-Keller-Str. 2-10 · D-49479 Ibbenbüren-Laggenbeck

(jeweils nachstehend als „Verkäufer“ bezeichnet)
 

§ 1 ALLGEMEINES

  1. Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“) und Keller HCW GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) unter Einbeziehung der Datenschutzhinweise des Verkäufers (unter Berücksichtigung der DSGVO der Bundesrepublik Deutschland), welche unter https://www.keller.de/kcs/datenschutz/ zu finden sind.
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Käufer bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn der Verkäufer der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Montage- und Reparaturleistungen des Verkäufers. Ergänzend finden in diesem Fall seine Montagebedingungen Anwendung.
  4. Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
  5. Vertragssprache bei internationalen Verträgen ist - nach Wahl der Vertragsparteien - Deutsch oder Englisch.
 

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

  1. Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer darf von ihm übergebenen Unterlagen keinen anderen als den im Vertrag vorgesehenen Gebrauch machen. Der Käufer haftet für jede missbräuchliche Verwendung und übernimmt diese Haftung auch für seine Mitarbeiter und Organe.
  3. Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder bei Fehlen einer solchen durch die Ausführung des Auftrages.
  4. Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung. Die Verkaufsmitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.
  5. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, wird der Verkäufer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf gleichem Wege bestätigen. Diese Zugangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und stellt keine verbindliche Annahme dar. Die Annahmeerklärung kann jedoch mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.
 

§ 3 PREIS UND ZAHLUNG

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hinsichtlich der Leistungsnebenkosten verweist der Verkäufer auf die Regelungen der nachfolgenden Ziffer 9 sowie § 4 Ziffern 1 und 3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn acht Wochen nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Als Nachweis ist ausreichend, wenn der entsprechende deutsche Erzeugerpreisindex sich in diesem Zeitraum ändert.
  2. Bei Bestellungen über den Online-Shop des Verkäufers ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Zahlung zzgl. Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug vor Lieferung fällig (Vorkasse). Im Übrigen ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Zahlung wie folgt zu leisten:
    • 50% Anzahlung zuzüglich Umsatzsteuer (VAT) innerhalb von 10 Kalendertagen nach beidseitiger Unterschrift oder Eingang der Auftragsbestätigung des Verkäufers;
    • 50% zuzüglich Umsatzsteuer (VAT) sobald dem Käufer mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, d.h. vor Versand derselben;
    Zahlungen haben ohne jeden Abzug auf das angegebene Konto des Verkäufers zu erfolgen.
  3. Ersatzteil- und Reparaturrechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, netto zahlbar.
  4. Bei mehreren fälligen Forderungen behält der Verkäufer sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Käufers zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.
  5. Der Käufer hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verkäufer nicht bestritten wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Käufer durch Mahnung nach Fälligkeit oder ohne weitere Voraussetzungen durch Nichtleistung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug gerät. Während des Verzuges hat der Käufer die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleiben vorbehalten.
  7. Dem Verkäufer muss unter Mitwirkung des Käufers eine Teil-Fakturierung gemäß den deutschen Buchungsvorschriften ermöglicht werden, falls er dies wünscht. Dazu wird der Verkäufer die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Anlieferungen und/oder Werkleistungen dem Käufer anzeigen oder anhand eines L/C nachweisen. Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag erklärt der Käufer, dass der Verkäufer in einem solchem Falle seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und er unwiderruflich den Kaufpreis behalten kann, auch wenn die Gesamtanlage oder Gesamtanlieferung noch nicht errichtet oder im Betrieb ist.
  8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Verkäufers auf Kaufpreis oder Werklohn beträgt fünf Jahre.
  9. Wenn bei Lieferungen in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Steuern, Zölle oder ähnliche Abgaben im Lande des Käufers entstehen und durch den Verkäufer zu tragen sind, so erhöhen sich die vereinbarten Preise um diese Beträge. Jegliche im Zielland im Rahmen der Vertragserfüllung fälligen Steuern, Abgaben, Zölle und Abschlagssteuern jeglicher Art werden vom Käufer getragen.
 

§ 4 VERPACKUNG UND VERSAND

  1. Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr und Zollgebühren werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Der Verkäufer kann dabei nach seiner Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 5 % des Bruttorechnungsbetrages. Der Käufer ist berechtigt, dem Verkäufer geringere Kosten nachzuweisen.
  2. Die Verpackungsart sowie die Versandart werden vom Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt.
  3. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Käufers. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Wird der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, welche vom Käufer zu vertreten sind, hat dieser die durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu tragen. Der Verkäufer wird nach seiner Wahl eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Die Pauschale ist auf 5 % des Bruttorechnungsbetrages begrenzt. Der Käufer ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Verkäufer außerdem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
 

§ 5 UMFANG UND LIEFERUNG

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  2. Der Liefergegenstand ist nach den im Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968 (in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung) aufgestellten Grundsätzen ausgestaltet. Kosten für zusätzliche Einrichtungen, die notwendig werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten, des Zusammenfügens der Anlagenteile, von Anordnungen, Verfügungen oder Verordnungen, die nach Vertragsschluss ergehen oder weil bei den zuständigen örtlichen Behörden unterschiedliche Auslegungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, hat der Käufer zu tragen.
  3. Bei der Lieferung von Feuerfest- und Isolierstoffen ist der Käufer verpflichtet, die insbesondere wegen Bruchgefahr mehr gelieferten Materialien bis zu 5 % der bestellten Menge abzunehmen.
  4. Bodenuntersuchungen zur Gründung von Ofenanlagen werden vom Verkäufer nicht durchgeführt. Alle Fundamentangaben sowie die sich hierauf beziehenden Preise basieren auf einer Bodentragfähigkeit von 2 kp/cm² sowie einer spatenstichfähigen und grundwasserfreien Beschaffenheit des Baugrundes. Abweichungen, die zu Erschwernissen führen, gehen zu Lasten des Käufers. Für Maschinenanlagen gelten die auf den Fundamentzeichnungen angegebenen Werte.
  5. Wegen der ständig fortschreitenden Technik behält sich der Verkäufer vor, Änderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.
  6. Sofern nichts anders vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
  7. Für die Montage bzw. Überwachung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gelten besondere Bedingungen, insbesondere die MB81 des Verkäufers.
 

§ 6 GEFAHRÜBERGANG UND ABNAHME

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen.
  2. Besteht die Leistung des Verkäufers in der Erstellung eines Bauwerkes und / oder einer Anlage, geht die Gefahr mit dem Inbetriebnahmebeginn auf den Käufer über, es sei denn, die vereinbarten Incoterms legen einen früheren Übergang fest.
  3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen vom Käufern zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  4. Nimmt der Käufer die Ware nach Anzeige der Versandbereitschaft nicht ab oder befindet er sich mit der Erfüllung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten im Verzug, kann der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Insoweit kann er den tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen oder eine Pauschale in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages beanspruchen, falls nicht der Käufer einen geringeren tatsächlichen Schaden nachweist.
 

§ 7 LIEFERZEITEN

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, der Verkäufer hat die Verzögerung alleinig zu vertreten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit ihrem Zulieferer. Der Verkäufer wird den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  3. Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn der Verkäufer durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von ihm zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung seiner Leistung gehindert sind. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei seinem Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haftet der Verkäufer aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von seinem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Käufer kein Interesse.
  5. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen.
  6. Liegt ein Überschreiten eines bindenden Termins vor, für welches alleinig der Verkäufer verantwortlich ist, und ist kein oben genannter Punkt 1-5 einschlägig, so ist der Käufer berechtigt eine Schadenspauschale zu fordern in Höhe von 0,25% des netto (ohne USt/VAT) Wertes des in Verzug befindlichen Lieferumfanges und zwar nach Überschreiten von mindestens zwei (2) Wochen des bindenden Termins für jede vollendete Woche der weiteren Überschreitung.
 

§ 8 ANSPRÜCHE DES KÄUFERS WEGEN MÄNGELN

  1. Der Verkäufer gewährleistet die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen während einer Frist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware oder ab Abnahme der Werkleistung, falls eine solche vereinbart ist. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, soweit Ansprüche nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes aus Produkthaftung betroffen sind, dem Verkäufer Vorsatz oder grobes Verschulden vorzuwerfen oder dieser zurechenbare Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit eingetreten sind.
  2. Als Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Verkäufers vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer nicht.
  3. Für Mängel der Ware leistet der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (§ 9) verlangen. Handelt es sich jedoch um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung ausreichend. Der Käufer hat den vollständigen Beweis hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen, insbesondere hinsichtlich des Mangels selbst, des Zeitpunktes der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  5. Für den Fall, dass der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen dieses Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die gelieferte Ware beim Käufer, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, wenn die Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grobem Verschulden des Verkäufers beruht oder Schadenersatz wegen eingetretener Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. eines Todesfalles zu leisten ist.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Ferner sind Mängelansprüche aus nicht reproduzierbaren Softwarefehlern ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder andere Roh- und Werkstoffe verarbeitet, als der Bestellung zugrunde gelegt, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Käufer eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.. Im Falle von Werkleistungen, Montagen oder Montageüberwachungen gilt diese Ziffer 6 schon vor der Abnahme durch den Käufer.
  7. Gebrauchte Sachen werden vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung verkauft, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung des Verkäufers oder eine fahrlässige Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit seitens des Verkäufers vor.
  8. Für den Fall, dass der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung erhält, ohne dass der Verkäufer, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist der Verkäufer unter Ausschluss sämtlicher weitergehender Ansprüche lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  9. Beschränkt sich der Auftrag des Verkäufers auf die Lieferung vollständiger Bau- und Teilezeichnungen, kann diese nur zur Mängelhaftung nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften im Hinblick auf Mängel der geschuldeten Unterlagen verpflichtet werden. Für Ausführungsmängel auf Seiten des Käufers übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
 

§ 9 HAFTUNG

  1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt , d.h. alle indirekten Schäden, (Mangel-) Folgeschäden oder Verluste wie Nutzungsausfall, Produktionskosten, Betriebsunterbrechungskosten etc. sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist dabei die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Vorsatzes oder grobem Verschulden, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
 

§ 10 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher anerkannter Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Diese nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die abgetretenen Forderungen für deren Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Ferner hat der Käufer bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware sämtliche Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Zur Abholung der Ware ist der Verkäufer berechtigt, Betriebsstätten oder sonstige Räumlichkeiten des Käufers zu betreten, in welchen die Vorbehaltsware sich befindet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzgl. angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  5. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, gilt für sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.
 

§ 11 VERSICHERUNG

In Falle von Montage oder Montageüberwachungsaufgaben durch den Verkäufer außerhalb der EU wird der Käufer auf eigene Kosten eine angemessene Montageversicherung (EAR – Erection All Risk) abschließen und aufrechterhalten, welche den Verkäufer ebenfalls berechtigt. Diese Versicherungspolice enthält den Namen des Verkäufers, seiner Subunternehmer und deren Personal als zusätzlich versichertes Personal.
 

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Käufers vorgesehen ist.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Münster, NRW (Nordrhein-Westfalen), Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.
  3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst näher kommt.
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